Relevanzprüfung für Ausnahmen aus der Verordnung

Bei Nassabscheideranlagen oder Benebelungsanlagen, bei wasserbasierenden Staubniederschlagssystemen oder auch anderen aerosolerzeugenden Systemen steht oft die Frage im Raum ob die Anlage denn innerhalb oder außerhalb des Anwendungsbereiches der 42. BImSchV betrieben werden kann. Wir führen für Sie entsprechende Relevanzprüfungen solcher aerosolerzeugender Anlagen durch und Erstellen eine schriftliche Beurteilung zur Vorlage an die zuständige Behörde. Wir unterstützen zudem bei entsprechenden Anträgen an die Behörden bezüglich der Ausnahme aus der Verordnung oder der Zulassung von Ausnahmen nach §15 der Verordnung.

Hinweis:
Relevanzprüfungen sind keine Sachverständigenleistungen aus dem Bereich der öffentlichen Bestellung.
Eine Relevanzprüfung beschreibt zur Vorlage für die Behörde aus welchen Gründen eine Anlage in den Anwendungsbereichs der 42. BImSchV fällt oder aus welchen Gründen sie außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung betrieben werden könnte. Die Entscheidung darüber obliegt in jedem Fall der zuständigen Behörde.