Konformitätsprüfungen sind keine Sachverständigenleistungen aus dem Bereich der öffentlichen Bestellung.
An Anlagen für die Konformitätsprüfungen erbracht haben, kann aufgrund der gebotenen Unabhängigkeit und Unbefangenheit keine Sachverständigenprüfung gemäß §14 der 42. BImSchV mehr durch uns erfolgen.